Start News Das Job-Ticket und die Erstattung von Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte

Das Job-Ticket und die Erstattung von Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte

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Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Fahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel zu einem mit den Verkehrsbetrieben ausgehandelten Preis überlässt?
Nicht nur der geldwerte Vorteil, sondern auch die Regelungen zum Vorsteuerabzug sind hier zu beachten, stellt der Reisekosten-Blog fest und zeigt das auch an einem Beispiel auf.
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erstattet, kann er dies grundsätzlich nur steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechnen – und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder von einem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers erfolgen.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers leistet. Der daraus entstehende Arbeitslohn kann entweder vom Arbeitnehmer individuell in seiner Gehaltsabrechnung versteuert werden oder der Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen eine Pauschalierung der Lohnsteuer hierfür vornehmen.
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Fahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel – sog. Job-Ticket – zu einem mit den Verkehrsbetrieben ausgehandelten Preis überlässt, entsteht insofern kein Arbeitslohn.
Erstattung von Fahrtkosten
Übliche Mengenrabatte, die das Verkehrsunternehmen nicht nur einem Arbeitsgeber, sondern auch anderen Kunden, die selbst oder über ihre Mitarbeiter eine entsprechende Anzahl von Job-Tickets abnehmen, sind kein Arbeitslohn. Auch Serviceentgelte (z.B. für die Übernahme der Pflege der Kundendaten) oder Aufwandspauschalen (z.B. Abwicklung des Zahlungsverkehrs) für die Verwaltung des Job-Tickets ans Verkehrsunternehmen werden dem Mitarbeiter nicht als geldwerter Vorteil zugerechnet. Denn solche Zahlungen gehören nicht zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis.
Sobald jedoch der Arbeitnehmer das Ticket unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält, liegt in Höhe der Vergünstigung ein geldwerter Vorteil vor. Dieser ist steuerpflichtig zu behandeln. Es ist möglich, auf diesen geldwerten Vorteil die 96%-Regelung und die Sachbezugsfreigrenze von 44,00 Euro pro Monat anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
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