Start News Das Finanzamt möchte bei Gartenfest mit Geschäftsfreunden mitfeiern

Das Finanzamt möchte bei Gartenfest mit Geschäftsfreunden mitfeiern

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Im Urteil vom 13.07.2016 (VIII R 26/14) beschäftigte sich der BFH mit dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG: Er entschied, dass Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes nicht zwingend darunter fallen, berichtet der Reisekosten-Blog.de.
Zum Urteil
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in den Streitjahren 2006 bis 2008 sog. „Herrenabende“, zu denen ausschließlich Männer eingeladen waren, veranstaltet. Diese fanden mit jeweils bis zu 358 Gästen im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners statt. Die Aufwendungen für Bewirtung und Unterhaltung machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend (Gesamtkosten zwischen 20.500 und 22.800 Euro).
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ab und versagte den vollständigen Abzug der Aufwendungen für die Herrenabende inkl. Bewirtungsaufwendungen, da die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen und damit ein Zusammenhang mit der Lebensführung und gesellschaftlichen Stellung der Gäste bestanden habe.
Die Partnerschaftsgesellschaft, die die Rechtsanwaltskanzlei betreibt, erhob daraufhin Einspruch.
Hintergrund
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG werden neben im Gesetz ausdrücklich genannte Regelbeispiele wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ erfasst. Das Abzugsverbot hat zum Ziel, Steuergerechtigkeit zu verwirklichen, und erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.
Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Die Begründung auf Reisekosten-Blog.de lesen.