Ein neues BMF-Schreiben vom 04.04.2018, das am 11.04.2018 veröffentlicht worden ist, klärt zahlreiche Zweifelsfälle zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrzeugs an Arbeitnehmer (IV C 5 – S 2334/18/10001): Von der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode bis hin zu Zuzahlungen des Arbeitnehmers. Dabei werden aber auch bisherige BMF-Schreiben ersetzt, schreibt der Reisekosten-Blog.de.
Allgemeines und Anwendungsregeln vorab
Allgemein ist zu sagen, dass bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer die Regelungen zu Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten; für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG).
Bei der Pauschalbesteuerung des Nutzungswerts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte wird auf Tz. 5 des Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl. I S. 1376) verwiesen.
Das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Regelung (Randnummer 10 Buchstabe e, in der es um das Lohnsteuerabzugsverfahren bzgl. der pauschalen Nutzungswertmethode geht) ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese erst ab 01.01.2019 angewandt wird – bis dahin kann nach Rdnr. des BMF-Schreibens vom 01.04.2011 (BStBl. I S. 301) verfahren werden.
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