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BFH hat neu entschieden

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Für Fahrten eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung
und ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten sind die
Fahrtkosten in tatsächlicher
Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen, hat der BFH
entschieden und korrigiert frühere
Rechtsprechung.
Es entsprach älterer Rechtsprechung
des BFH (Urteil
v.10.05.85 VI R 157/81, BStBl II
1985, 595), daß Aufwendungen
für Fahrten mit eigenem Pkw
zu verschiedenen Einsatzorten
nur mit den Pauschsätzen
anzusetzen seien, die auch Arbeitnehmer
für Fahrten mit einer
festen Arbeitsstelle beanspruchen
können. Die maßgebende
Entfernungspauschale (§ 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sollte für alle
Fahrten bis zu einer Entfernung
von 30 km gelten.
Diese Rechtsprechung ist inzwischen
überholt. Der BFH
unterscheidet nunmehr strikt
zwischen Fahrten zwischen
Wohnung und (regelmäßiger)
Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG) einerseits und
Fahrten zwischen Wohnung und
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
andererseits. Nach der
neuen Rechtsprechung kann die
abzugbeschränkende Regelung
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers
zu ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten angewendet
werden. Dessen Fahrtkosten
sind vielmehr unabhängig von
der Entfernung – ab dem ersten
ersten
Kilometer – in tatsächlicher
Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen (BFH, Urteil v.
18.12.08, VI R 39/07, veröffentlicht
am 25.02.09).

Quelle: Haufe online Dienst – gefunden bei www.nfh-online.de