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BFH-Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft

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Beim BFH waren einige Revisionen anhängig, zu denen er die Grundsätze zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG konkretisieren sollte. Dies ist nun mit den fünf am 18.07.2019 veröffentlichten Urteilen mit den Az. VI R 36/16, VI R 40/16, VI R 6/17, VI R 12/17 und VI R 27/17 erfolgt. Der Reisekosten-Blog hat die Entscheidung des BFH zur ersten Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft vom 11.04.2019 (Az. VI R 12/17).
Worum ging es:
Die Kläger war im Streitjahr 2014 als Luftsicherheitskontrollkraft bei der Firma X GmbH beschäftigt und hatte an täglich wechselnden Einsatzorten auf dem Flughafengelände verschiedene Aufgaben zu erledigen. Bei den Einsatzorten handelte es sich um von seinem Arbeitgeber betreute Kontrollstellen auf dem Gelände des Flughafens. Der Kläger fuhr die jeweiligen Einsatzstellen, an denen er dann diverse Kontrollen durchzuführen hatte, mit seinem eigenen privaten Fahrzeug an.
Für 2014 machte er in diesem Zusammenhang Reisekosten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend. Hierfür setzte er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte diese nicht als Werbungskosten an; lediglich die Fahrtkosten wurden in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei den verschiedenen Kontrollstellen nicht um eine ortsfeste Einrichtung seines Arbeitgebers, sondern um Einrichtungen der Kunden des Arbeitgebers gehandelt habe. Eine dauerhafte Zuordnung zu den Einsatzstellen könne nicht vorgenommen werden, da diese nahezu täglich gewechselt worden seien. Damit sei der Flughafen nicht seine erste Tätigkeitsstätte gewesen.
Das Finanzgericht München sah dies im Urteil vom 09.02.2017 (Az. 11 K 2508/16) anders.
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