Am 18.11.2015 gab der BFH seine Entscheidung vom 16.07.2015 (III R 33/14) bekannt, berichtet der Reisekosten-Blog: Danach kann ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch für eine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für das Fahrzeug abziehen, wenn sein Arbeitgeber sämtliche Kosten dafür getragen hat und die Privatnutzung nach der 1%-Regelung versteuert worden ist.
Hintergrund
Im Streitfall erzielte ein klagender Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nicht selbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses stand ihm ein Firmenwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt für Dienstfahrten und für Fahrten im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Dabei trug sein Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw.
Die private Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs wurde im Rahmen des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des Pkw nach der 1%-Regelung besteuert. Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte der Kläger für den Firmenwagen Betriebsausgaben geltend, die er ermittelte, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab.
Zum Urteil
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts. Der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setze voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind – wobei die Aufwendungen außerdem durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst worden sein müssten. Im Streitfall traf dies nicht zu, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Fahrzeugs trug und kein Fall vorlag, in dem man dem Kläger ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene hätte zurechnen können.
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