Mit einem soeben veröffentlichten Schreiben (vom 19.05.2015) bestätigt das Bundesfinanzministerium im Rahmen einer Antwort an die acht Wirtschaftsverbände (wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. oder Handelsverband Deutschland (HDE) e.V.) verschiedene Aussagen zum seit dem 01.01.2014 geltenden Reisekostenrecht, nämlich zur Sammelbeförderung von Arbeitnehmern und zur Frage, was genau als “Mahlzeit” im Flugzeug zu zählen ist, die zur Kürzung des Verpflegungsmehraufwands führt, berichtet der Reisekosten-Blog.
1) Sammelbeförderung von Arbeitnehmern
Mit der Lohnsteuerrichtlinie 2015 wurde Nr. 2 der R 3.32 (Sammelbeförderung von Arbeitnehmern) gestrichen, der als notwendige und damit steuerfreie Sammelbeförderung die Fälle nannte, in denen die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden. Die Streichung ist lediglich eine redaktionelle Folgeänderung, da die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (mit ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeiten) nun von § 3 Nr. 16 EStG erfasst wird und nicht mehr von § 3 Nr. 32 EStG.
Bestätigung durch das BMF: Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist weiterhin steuerfrei möglich.
2) Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder Schiff
Im Zuge der Reisekostenreform wurde u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist.
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