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Auslandspauschalen für 2020 sind veröffentlicht

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Am 19. November 2019 hat das BMF die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungen für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen für 2020 mit BMF-Schreiben vom 15.11.2019 veröffentlicht. Dabei wurden die Pauschalen u. a. für die Türkei und für Pakistan, aber auch für Mexiko, für die Vereinigten Arabischen Emirate oder für die Niederlande angepasst. Neu hinzugekommen sind Auslandspauschalen für das indische Bangalore.
Bei eintägigen Reisen, die ins Ausland führen, ist wie bisher auch der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Dienstreisen in verschiedene Staaten ist bei der Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24-stündiger Abwesenheit) bzgl. § 9 Abs. 4a Satz 5 Halbsatz 2 EStG Folgendes zu beachten:
– Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland – jeweils ohne Tätigwerden: Es ist der Pauschbetrag des Orts maßgebend, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
– Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland: Es ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
– Für die Zwischentage ist i. d. R. der Pauschbetrag des Orts maßgebend, den der Reisende vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht.
Wenn sich am Rückreisetag eine weitere Auswärtstätigkeit anschließt
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, kann für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale berücksichtigt werden.
Kürzung der Verpflegungspauschale
Bei Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter gestellt hat, ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen; also von der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit, die für den jeweiligen Reisetag maßgeblich ist (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG) – unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Praxisbeispiel:
Arbeitnehmer A kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück, um sich mit frischer Kleidung und den nötigen Unterlagen einzudecken, bevor er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen aufbricht, wo er um 23:00 Uhr ankommt. Die Übernachtungen samt Frühstück wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Lösung:
Für Dienstag ist lediglich die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Frühstücksgestellung im Rahmen der Übernachtung in Straßburg muss die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 % der Verpflegungspauschale für Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro gekürzt werden.
Hinweis: Auch in diesem Jahr weist das BMF-Schreiben darauf hin, dass Anpassungen für die Philippinen auch für Mikronesien gelten. Die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.
Quelle: Reisekosten-Blog.de