Am 09. November 2017 hat das BMF die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen für 2018 veröffentlicht, berichtet der Reisekosten-Blog.
Dabei wurden die Pauschalen u. a. für einige europäische Länder wie Frankreich und Dänemark, aber auch für Australien, Brasilien, Kanada und Japan angepasst.
Hintergrund
Bei eintägigen Reisen, die ins Ausland führen, ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Dienstreisen in verschiedene Staaten ist bei der Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Std. Abwesenheit) bzgl. § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG Folgendes zu beachten:
– Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland – jeweils ohne Tätigwerden: Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird
– Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland: Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend
– für die Zwischentage: i. d. R. Pauschbetrag des Orts maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht
Wenn sich am Rückreisetag eine weitere Auswärtstätigkeit anschließt
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung bzw. ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein-/mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen sind insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.
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