Am 16. Dezember 2016 hat das BMF die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen für 2017 veröffentlicht, ist auf Reisekosten-Blog.de zu lesen. Dabei wurden die Pauschalen u. a. für die Hauptreiseländer USA und Russland, aber auch für Griechenland und einige asiatische Länder angepasst.
Bei eintägigen Reisen, die ins Ausland führen, ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Dienstreisen in verschiedene Staaten ist bei der Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Std. Abwesenheit) bzgl. § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG Folgendes zu beachten:
– Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland – jeweils ohne Tätigwerden: Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht wird
– Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland: Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend
– für die Zwischentage: i. d. R. Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht
Wenn sich am Rückreisetag eine weitere Auswärtstätigkeit anschließt
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung bzw. ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein-/mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Kürzung der Verpflegungspauschale
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