Im Urteil vom 09.11.2017 (7 K 1007/17 E), das am 07.03.2018 veröffentlicht worden ist, hat der BFH nun über die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung bei Nutzung eines ausländischen Kraftfahrzeugs, für das es keinen inländischen Bruttolistenpreis gibt, entschieden. Der Reisekosten-Blog hat sich das Urteil angesehen. Was ist nun zu tun bei einem ausländischen Firmenwagen ohne Listenpreis?
Hintergrund
Wenn bei einem Dienst- oder Firmenwagen der Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung pauschal nach der 1%-Regelung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert wird, ist der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung die Grundlage für die Berechnung.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung inkl. USt. anzusetzen.
Zum Urteil
Im Streitfall ging es um einen zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Ford Mustang Shelby GT500 Coupé mit Sonderausstattung, der nach Deutschland importiert worden war (Bruttopreis 78.900 EUR).
Nachdem der Kläger den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung auf Grundlage des (niedrigen) US-Listenpreises (53.977 EUR lt. Tageswechselkurs) ermittelte, da ein inländischer Bruttolistenpreis nicht existierte und da das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kfz vergleichbar war, zog das Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung die tatsächlichen Anschaffungskosten des Klägers (78.900 EUR brutto) heran. Dagegen hatte der Kläger geklagt.
Nach der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15) gibt, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis vorliegt und dieser geschätzt werden muss, der Kaufpreis des Importeurs bei einem ausländischen, nach Deutschland importierten Kraftfahrzeug die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der Privatnutzung realitätsnah wieder.
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