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Auf was Arbeitnehmer achten müssen

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Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber meistens teuer. Vor dem Arbeitsgericht müssen die betriebsbedingten Gründe präzise und nachprüfbar dargelegt werden. Zudem hat der Arbeitgeber auf die so genannte Sozialauswahl zu achten, deren Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltsverpflichtungen je nach Coleur der aktuellen Regierung wechseln. Die Trennung vom Arbeitgeber erfolgt daher in den meisten Fällen durch Zahlung einer Abfindung. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung durch eigenes Fehlverhalten verschuldet. Nach einem Bericht der FAZ www.faz.net ist es mittlerweile gängige Praxis in Arbeitsgerichtsprozessen, dass persönliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wie Spesenbetrug, als Kündigungsgrund von Arbeitgeber nachgeschoben wird, falls sich die betriebsbedingte Kündigung als unwirksam erweist. „Die Spesenabteilung einzuschalten, wenn man sich von einem unliebsamen Arbeitnehmer trennen möchte, ist eine gängige Praxis“, so das Blatt.

Gerade Mitarbeiter im Außendienst oder Personal mit Verfügungsgewalt über die Kasse sind von dieser Praxis betroffen. Die Rechtssprechung stellt strenge Anforderungen an den Arbeitnehmer. Eine vorsätzlich falsch eingereichte Spesenabrechnung oder ein Griff in die Kasse im Centbereich kann das Aus für den Arbeitnehmer bedeuten. Der Spesenbetrug ist eine Straftat, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschüttert und die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. Ihm bleibt regelmäßig die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, die ihm die Zahlung einer Abfindung erspart. Allerdings darf der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Spesenbetrages nicht dazu benutzen, um ausgewählte unliebsame Arbeitnehmer „zu entsorgen“. Toleriert der Arbeitgeber nachlässige Spesenabrechnung so setzt er damit einen Maßstab für alle Mitarbeiter.

„Arbeitnehmern kann nur geraten werden, das Schicksal nicht herauszufordern. Spesenabrechnungen müssen korrekt ausgeführt werden“, so der auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Wittenberg von der Bonner Kanzlei Mingers & Kollegen www.justus-online.de. Eine Kündigung wegen Spesenbetruges könne dazu führen, dass ein langjähriger Mitarbeiter im Außendienst auch bei einer einmaligen Verfehlung ohne eine Abfindung gekündigt werde. „Den Arbeitgebern ist zu raten, Abrechnungen von Außendienstmitarbeitern oder dem Kassenpersonal in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies führt zum Einen zu einer Mitarbeiterdisziplinierung und zum anderen ist bei einem strengen Maßstabs im Unternehmen der Vorwurf der Willkür bei Kündigung eines bestimmten Mitarbeiters ausgeschlossen“, so das Fazit des Arbeitsrechtlers.