Nach Auskunft der ARAG Experten können Arbeitnehmer, denen vom Chef kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, Aufwendungen für das heimische Büro von der Steuer absetzen. Die Höchstgrenze dafür liegt in der Regel bei 1.250 Euro. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, gibt es keine Höchstgrenze. Dann können sogar sämtliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Zwei heimische Büros können wiederum nicht angerechnet werden. Zum einen nutzt der Steuerpflichtige niemals beide gleichzeitig und zum anderen ist der Höchstbetrag personen- und objektbezogen. Er kann daher grundsätzlich nur einmal im Jahr gewährt werden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 1595/13, nicht rechtskräftig).
Quelle: ARAG Versicherung
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