Seit dem 04.Oktober 2023 müssen Unternehmen ihre Anträge für A1-Bescheinigungen über das neue SV-Meldeportal der Sozialversicherung einreichen, berichtet der FORUM VERLAG HERKERT GMBH. Zudem gilt für Grenzgänger ab dem 01.Januar 2024 die Pflicht zur elektronischen Antragsstellung. Worauf müssen Unternehmen achten, wenn sie für Dienstreisen ihrer Beschäftigten eine A1-Bescheinigung beantragen? Und was gilt für Selbstständige oder Beamtinnen und Beamte?
Was ist eine A1-Bescheinigung?
Eine A1-Bescheinigung ist ein Nachweis für Beschäftigte oder Selbstständige, die vorübergehend im Ausland arbeiten, aber weiterhin in Deutschland sozialversichert sind. Denn grundsätzlich gelten für Personen, die im EU-Ausland tätig sind, die Regelungen dieses Staates (sog. Beschäftigungsstaatsprinzip). Daher müssten Beschäftigte im Ausland auch eine eigene Sozialversicherung in diesem Land abschließen.
Damit ausnahmsweise von diesem Prinzip abgewichen werden darf, etwa für eine Dienstreise, ist eine A1-Bescheinigung notwendig. Sie belegt, dass die Person weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. So will die EU zum einen Schwarzarbeit und Lohndumping bekämpfen, zum anderen mehrfache Beitragszahlungen und einen ständigen Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen vermeiden.
Diese Ausnahmeregelung gilt für Entsendungen, also für den Fall, dass ein deutsches Unternehmen einzelne Angestellte in andere Länder schickt, um dort ihrer Arbeit nachzugehen. Die Länge und Art der einzelnen Tätigkeiten spielt dabei keine Rolle, allerdings darf die gesamte Entsendung nicht länger als 24 Monate dauern.
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Quelle: FORUM VERLAG HERKERT GMBH / Grafik: Pixabay