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Ab 15.6.2007 verschärfte Bargeld-Kontrollen bei Reisen ins Ausland

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Am 24.5.2007 hat der Deutsche Bundestag ganz unauffällig und quasi nebenbei, still und heimlich, eine Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vorgenommen, die von vielen zustimmenden Abgeordneten des Bundestages vermutlich nicht erkannt wurde, die von der Presse bislang kaum erwähnt wurde, die aber für so manchen Steuerbürger noch zu einer gefährlichen Falle werden wird.

Versteckt ist die Neuregelung im „Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze“. Hier geht es vorrangig um neue Regeln zu Überwachungsmaßnahmen von Telekommunikation, Post und Wohnraum im Privatbereich durch Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter. Über diese „Aufreger“ wurde im Parlament heftig debattiert. Doch zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes gab es keinerlei Äußerungen. Lapidar hieß es lediglich, dass „die Befugnisse der Zollverwaltung zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an die einschlägige EU-Verordnung angepasst“ wurden. Um was geht es dabei eigentlich?

Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass Sie schon seit 1998 bei Reisen ins Ausland und zurück mit Fragen von Zoll und Bundespolizei rechnen müssen, ob Sie Bargeld, Schecks, Sparbücher, Wertpapiere u. Ä. mit sich führen:

– Wenn Sie Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 15 000 EUR mitführen, sind Sie verpflichtet, dies auf Nachfrage anzugeben. Sie müssen darlegen, woher das Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und – wenn es nicht Ihr eigenes Geld ist – für wen Sie es transportieren. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Besitz solcher Vermögenswerte von sich aus zu offenbaren!

Die bisherigen Regeln zu den Bargeld-Kontrollen gelten auch weiterhin bei Reisen innerhalb der Europäischen Union. Und doch gibt es eine deutliche Verschärfung bei der Bargeld-Kontrolle an den Binnengrenzen der EU:

– Mit dem oben erwähnten „Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze“ wird zum 15.6.2007 die Meldeschwelle von bisher 15 000 EUR auf 10 000 EUR herabgesetzt. In der Gesetzesbegründung wird lediglich erwähnt, dass die bisherige Meldeschwelle an die neue Anmeldeschwelle der EU-Verordnung 1889/2005 angeglichen wird. Offenbar sollen nicht verschiedene Betragsgrenzen an den EU-Außengrenzen und an den EU-Binnengrenzen bestehen. Wenn Sie also künftig Zahlungsmittel bereits von mehr 10 000 EUR mitführen, müssen Sie dies – wie bisher – auf Nachfrage des Zollbeamten angeben. Nach wie vor besteht aber keine Pflicht, den Besitz von Barmittel von sich aus zu offenbaren (§ 12a Abs. 2 ZollVG-neu).

Eine krasse Neuregelung gibt es ab dem 15.6.2007 bei Reisen aus der EU und in die EU, also an den Außengrenzen der Europäischen Union:
– Eine neue EU-Verordnung schreibt vor, dass Sie nun Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 10 000 EUR bei den Zollbehörden ohne Aufforderung schriftlich anmelden müssen. Die Zollbeamten sind ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren, Fragen nach der Herkunft etwaigen gefundenen Bargelds zu stellen und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Die neue EU-Verordnung 1889/2005 vom 26.10.2005 trat am 15.12.2005 in Kraft und wird in der Praxis 18 Monate später wirksam, also am 15.6.2007. Im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie, die noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, wirkt eine EU-Verordnung direkt und unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten.

HINWEIS: Für die Anmeldung sieht die EU-Verordnung die Wahlmöglichkeit vor, ob die Anmeldung der Zahlungsmittel schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen kann. Deutschland legt sich auf die schriftliche Anmeldung fest, Österreich beispielsweise ist weniger streng und begnügt sich mit einer mündlichen Anmeldung. Die neuen Regeln gelten an den Außengrenzen der Europäischen Union – und damit auch an der Grenze zur Schweiz. Die Schweiz ist das einzige Nicht-EU-Land, das unmittelbar an Deutschland angrenzt. Betroffen sind natürlich ebenso Flugreisende in die Türkei, in die USA, nach Japan usw.

Eine weitere Änderung betrifft die drastische Verschärfung der Geldbuße:
– Bisher betrug die Geldbuße bis zu 50 % des mitgeführten Geldbetrages, wenn Sie die Angabe vorsätzlich verschwiegen hatten, bei fahrlässigem „Vergessen“ lediglich 25 % des Geldes. In besonders schweren Fällen, wie Versteck im Auto, im Gepäck, in der Kleidung oder am Körper, konnten 100 % des mitgeführten und nicht gemeldeten Geldes konfisziert werden (§ 31a Abs. 2 und 3 ZollVG-alt).
– Ab dem 15.6.2007 kann die nicht ordnungsgemäße Angabe auf Nachfrage als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro (!) geahndet werden (§ 31a Abs. 2 ZollVG-neu).



HINWEIS: Als Begründung für diese härtere Gangart dient – wieder einmal – die Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus. Tatsächlich aber wird damit – wie auch schon bisher – kaum ein Krimineller gefasst werden, wohl aber werden alle unbescholtenen Bürger in erheblicher Weise zusätzlich belastet. Mit dieser neuen Schnüffelei feiert die alte DDR fröhliche Urständ, die man eigentlich überwunden glaubte. Erich Mielke jubiliert. Was wird den Bürgern eigentlich noch alles zugemutet?

Wenn Sie sich genau informieren wollen, bietet der Steuerratgeber Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik „Kapitalerträge“ ausführliche Erläuterungen.