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A1-Bescheinigung muss künftig elektronisch beantragt werden

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Zum 1. Januar 2019 sollte das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für A1-Bescheinigungen obligatorisch sein. Aufgrund neuer Erkenntnisse wird die Übergangsregelung für Papieranträge jedoch bis zum 30. Juni 2019 verlängert. Darauf weist Germany, Trade & Invest (gtai) hin. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit (eine zeitliche Komponente sehen die Rahmenbedingungen nicht vor) innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger zu melden, ist im ersten Newsletter des Jahres der BDAE Gruppe zu lesen.
Das entsprechende Formular ist hier zu finden. Die Versicherungsträger können die zuständige Krankenkasse oder ein Träger der Deutschen Rentenversicherung oder die jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtungen sein.
A1-Bescheinigung ist Nachweis des Versicherungsschutzes
Dort wird geprüft, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für den im europäischen Ausland tätigen Arbeitnehmer weiterhin gelten. Ist das der Fall, bekommt er die A1- Bescheinigung. Diese Bescheinigung sollte im Ausland stets mitgeführt werden. Sie dient als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Bußgeldern und Sanktionen geahndet.
Schon seit dem 1. Januar 2018 konnten Arbeitgeber Anträge auf A1-Bescheinigung über ein Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln. Ab dem 1. Januar 2019 sollte das gesamte Verfahren elektronisch erfolgen. Da aber ein kompletter elektronischer Ablauf nicht gewährleistet werden kann, wurde die Übergangsphase verlängert. In begründeten Fällen kann noch bis zum 30. Juni 2019 der Arbeitgeber weiterhin die A1-Bescheinigung mit dem bestehenden Vordruck in Papierform beantragen.
Quelle: Newsletter der BDAE Gruppe
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