Personalratsmitglieder haben bei der Wahl des Verkehrsmittels für Dienstreisen einen von der Dienststelle nicht kontrollierbaren Beurteilungsspielraum. Das bedeutet, dass Personalratsmitglieder bei der Frage, ob sie für Dienstreisen ein Dienstfahrzeug oder ihren privaten Pkw benutzen, nicht an Vorgaben der Dienststelle gebunden sind. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg vom 13. September 2023 (AZ: PB 12 K 2808/22) hervor.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall verlangte ein ehemaliges Personalratsmitglied Wegstreckenentschädigung für die Nutzung seines privaten Pkw für Dienstreisen bis Ende 2020. Für diese Dienstreisen standen Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Die Dienststelle lehnte dies ab, woraufhin es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.
Das VG Freiburg entschied, dass die Regelungen des Reisekostenrechts, die in der Regel die Nutzung von Dienstfahrzeugen begünstigen, nicht ohne weiteres auf Personalratsmitglieder angewendet werden können. Vielmehr müssten deren besondere Rechte und Aufgaben berücksichtigt werden. Das Gericht bestätigte, dass Personalratsmitgliedern bei der Entscheidung über die Nutzung privater Kraftfahrzeuge ein Beurteilungsspielraum zusteht, der ihre Unabhängigkeit und die Besonderheit ihres Amtes widerspiegelt. Die Entscheidung unterstreicht das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wonach Personalratsmitglieder nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte.
Quelle: Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. / Bild: Pixabay