Aufgebaut in der Corona-Pandemie, haben sich flexible Arbeitsmodelle wie Home-Office oder mobiles Arbeiten etabliert, sodass sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben werden. Darüber hinaus hat sich ein neuer Trend entwickelt: die Workation. Jedoch lauern beim „remoten“ (englisch für fern, abgelegen) Arbeiten auch einige Fallstricke. Die Experten der ARAG Versicherung beleuchten die rechtliche Seite des grenzüberschreitenden Arbeitens.
Workation? Was ist das?
Das Kofferwort „Workation“ setzt sich aus den englischen Begriffen „Work“ für Arbeit und „Vacation“ für Urlaub zusammen. Für die ARAG Experten nicht etwa ein Widerspruch. Denn je weiter die Digitalisierung in vielen Branchen voranschreitet, desto mobiler wird das Arbeiten – und zwar dort, wo andere Urlaub machen. Eine Workation muss nicht zwingend im Ausland stattfinden. Aber wenn es Arbeitnehmer in ein anderes Land zieht, befindet sich der Hauptarbeitsplatz in der Regel weiterhin in Deutschland und die Zeit im Ausland ist begrenzt.
Viele Arbeitnehmer und viele gute Gründe
Laut einer Studie würden über 80 Prozent der Befragten eine Workation dazu nutzen, die winterliche Kälte in Deutschland gegen die wohlige Wärme des sonnigen Südens – vor allem der Spaniens – einzutauschen. Ebenfalls über 80 Prozent sind davon überzeugt, dass Workation zu einer besseren Work-Life-Balance beitragen kann. Knapp 80 Prozent sind zudem davon überzeugt, dass ortsunabhängiges und auch grenzüberschreitendes Arbeiten ihre Zufriedenheit im Job und die eigene Produktivität erhöhen.
Welches Arbeitsrecht gilt für eine Workation?
Grundsätzlich bleibt das deutsche Arbeitsrecht anwendbar. Aber je nachdem, in welchem Land gleichzeitig gearbeitet und geurlaubt wird, können neben dem deutschen Arbeitsrecht andere oder zusätzliche Schutzrechte gelten, die sich beispielsweise auf Arbeits- und Pausenzeiten, Vergütungsvorschriften oder Feiertagesregelungen auswirken. So müssen digitale Nomaden im Ausland z. B. an einem deutschen Feiertag unter Umständen arbeiten, können sich aber an den nationalen Feiertagen der jeweiligen Arbeits-Destination entspannt zurücklehnen. Die ARAG Experten raten jedoch, solche Details möglichst vorher mit dem Arbeitgeber zu besprechen, ebenso wie Zeiten der Erreichbarkeit, vor allem, wenn es Zeitverschiebungen gibt.
Richtig versichert in die Workation
Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz sind Arbeitnehmer während ihrer Workation-Zeit weiterhin in der deutschen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die Voraussetzung laut ARAG Experten: Der Aufenthalt darf nicht länger als 24 Monate dauern und Arbeitnehmer benötigen zudem eine sogenannte A1-Bescheinigung, mit der sie von der ausländischen Sozialversicherungspflicht befreit sind. Die Bescheinigung erhalten gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse; bei Arbeitnehmern mit einer privaten Krankenversicherung ist der Rentenversicherer zuständig.
Laut ARAG Experten kann es bei Drittstaaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, zur doppelten Beitragspflicht kommen. Zudem sollten Arbeitnehmer über eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung nachdenken, die explizit auch bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland leistet. Zudem wird durch solch eine Zusatzversicherung auch der Kostenanteil abgedeckt, der von der deutschen Krankenversicherung womöglich nicht bezahlt wird.
Eine private Krankenversicherung bietet hingegen weltweit einen kompletten Versicherungsschutz mindestens einen Monat lang; dieser Zeitraum kann allerdings je nach Versicherung variieren. Wer eine längere Workation plant, sollte ebenfalls eine private Auslandskrankenversicherung abschließen und sich gleichzeitig bei seiner privaten Krankenversicherung informieren, ob der Versicherungsvertrag während des Auslandsaufenthaltes leistungsfrei gestellt werden kann. In der Regel bieten Versicherer laut ARAG Experten auch Anwartschaftsversicherungen an, die ein Rückkehrrecht einräumen.
Wo müssen Steuern gezahlt werden?
Während der Workation zahlt ein Arbeitnehmer seine Steuern in der Regel weiterhin in Deutschland, wenn er weniger als 183 Tage fern der Heimat arbeitet und sein Gehalt weiter von seinem deutschen Arbeitgeber bekommt. Besteht zwischen Deutschland und dem Zielland allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann dort unter Umständen etwas anderes geregelt sein und der Arbeitnehmer auch schon früher im Ausland steuerpflichtig werden. Eine Steuerpflicht im Ausland kann womöglich auch begründet werden, wenn der deutsche Wohnsitz aufgegeben wird. Die ARAG Experten raten daher, sich vor dem Start der Workation steuerlich beraten zu lassen. Für Selbstständige und Freiberufler gilt Ähnliches: Bleibt der offizielle Wohnsitz in Deutschland, muss das Einkommen, egal, wo auf der Welt es erzielt wurde, in Deutschland versteuert werden. Wer seinen Erstwohnsitz im Ausland hat, aber in Deutschland Einkommen erzielt, muss dies ebenfalls nach deutschem Recht versteuern.
Was gibt es bei einer Workation noch zu beachten?
Fällt die Wahl des Auslandsarbeitsplatzes auf ein Nicht-EU-Land, kann ein Arbeitsvisum nötig sein, dessen Ausstellung unter Umständen einige Wochen dauern kann. Für die EU ist laut ARAG Experten grundsätzlich kein Visum nötig. Genaue Auskünfte können die deutschen Auslandsvertretungen des jeweiligen Landes liefern. Was aber auf jeden Fall ins Gepäck gehört, sind Personalausweis oder Reisepass, die mindestens für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gültig sein müssen.
Die Qual der Wahl – wohin soll es gehen?
Wer unbedingt eine Workation ausprobieren möchte, aber keine Präferenz für ein bestimmtes Land hat, kann sich vielleicht am Tui Workation Index orientieren: Jedes Jahr werden hier die besten 50 Destinationen in puncto Remote-Work-Bedingungen verglichen. Dabei kommt es laut ARAG Experten auf Kriterien wie z. B. schnelles Internet, Zeitzonen, Sonnenstunden oder Mietpreise an. Den ersten Platz des aktuellen Vergleichs gewinnt Portugal; dahinter folgen Dänemark und Malta.
Hilfreicher Verweis:
Fachbuch über Workation
Expat News
Quelle: ARAG Versicherung / Bild Pixabay
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