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Rückzahlung der Corona-Soforthilfen

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Die im Zuge der Coronapandemie gewährten Soforthilfen sollten Kleinstunternehmen und Soloselbständige schnell und unbürokratisch entlasten. Insgesamt stellte der Bund rund 50 Milliarden Euro dafür zur Verfügung. Unternehmen sollten im Falle von akuten, pandemiebedingten Liquiditätsengpässen Zuschüsse für ihre laufenden Betriebskosten erhalten. Ausgezahlt wurden die Soforthilfen durch die Länder. Was als unkomplizierte Maßnahme zur Krisenunterstützung für hunderttausende Selbständige und Kleinstunternehmen im Jahr 2020 gedacht war, droht nun zu einer zusätzlichen Belastung zu werden. In einer Phase, in der Inflation, Energiekrise, Rezession und Arbeitskräftemangel Unternehmen ohnehin vor gewaltige Herausforderungen stellen, muss dies verhindert werden.

In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die laufenden Rückmeldeverfahren rechtswidrig seien. Zuvor hatten mehrere Unternehmen gegen die Rückzahlungsforderung geklagt. Nun wurde in NRW die Frist zur Rückzahlung auf den 30. November 2023 verschoben und das Landeswirtschaftsministerium aufgefordert, die Rückforderungsbescheide neu zu erlassen. Ein ähnlicher Verlauf zeichnet sich auch in Bayern ab. Dort hat das zuständige Wirtschaftsministerium die Frist zur Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls verlängert. „Die Entscheidungen in NRW und auch in Bayern zeigen die berechtigte Kritik an den missverständlichen Formulierungen in den Kriterien und den Bewilligungsbescheiden deutlich auf,“ so Markus Jerger, Vorsitzender des Bundesverbandes Der Mittelstand. BVMW. „In der aktuell angespannten und unsicheren Lage muss die Politik den Unternehmen jetzt entgegenkommen, Fristen verlängern und sofort Rechtssicherheit gewährleisten,“ so Jerger weiter.

Nun gilt es für die Politik, die richtigen Lehren aus den aktuellen Entwicklungen zu ziehen. „Die Corona-Hilfsmaßnahmen haben gezeigt, dass die Verwaltung durchaus reaktionsschnell, unbürokratisch und digital agieren kann. Dass sich nun die Gerichte mit einer gerechten Verfahrensanwendung im Einzelfall beschäftigen, ist Ausdruck unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Gesetze und Verordnungen entfalten aber nur dann ihre volle Wirksamkeit, wenn sie im Vorhinein klar und eindeutig formuliert und kommuniziert werden. Hier besteht offenkundig Verbesserungsbedarf,“ so Dr. Sebastian Krauß, Vorsitzender der Kommission Steuern und Finanzen des BVMW.

Die Entscheidung des OVG-NRW könnte dabei im aktuellen Fall als Blaupause für andere Länder dienen. So sollte es eine Gleichbehandlung der Unternehmen in den verschiedenen Bundesländern geben. Insbesondere sollten die Personalkosten länderübergreifend als Ausgabeposten berücksichtigt werden. Willkürliche Sonderregelungen müssen tunlichst vermieden werden.
Quelle: Der Mittelstand. BVMW e.V. / Bild: Pixabay

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