Start Aktuell Schadensersatz bei verpasstem Flug wegen Wartezeit an der SIKO

Schadensersatz bei verpasstem Flug wegen Wartezeit an der SIKO

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Wer aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann vom Bund Schadensersatz verlangen. Um für seinen notwendig gewordenen Ersatzflug Geld zu erhalten, muss der Fluggast jedoch rechtzeitig am Check-in erscheinen und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufsuchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei durchgeführte Passagierkontrollen. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer prüft für betroffene Verbraucher im Online-Check die Chancen auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundesrepublik. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz.

In der aktuellen Ferienzeit sorgen derzeit Streiks und Personalmangel an den Flughäfen für Chaos, Verspätungen und Flugausfällen. Oftmals dauert auch noch die Sicherheitskontrolle sehr lang. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat bereits am 27. Januar 2022 klargestellt: Ist das Sicherheitspersonal bei den Kontrollen zu langsam und wird deshalb der Flug verpasst, kann von der Bundesrepublik Schadensersatz verlangt werden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das verbraucherfreundliche Sensationsurteil zusammen.

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– Die Kläger wollten in die Dominikanische Republik fliegen. Abflugzeit war auf 11.50 Uhr festgesetzt. Das Boarding begann um 10.50 Uhr. Das Gate schloss um 11.30 Uhr. Die Kläger passierten jedoch die Sicherheitskontrolle so verspätet, dass das Boarding bereits beendet war. Aus ihrer Sicht war die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen. Die Wartezeiten seien unzumutbar gewesen. Sie verpassten den Flug, mussten ein Ersatzticket lösen und zudem eine ungewollte Übernachtung bezahlen.
– Das Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Verbraucher. Die Bundesrepublik habe zwar keine Amtspflichten verletzt. Es sei auch nicht zu wenig Sicherheitspersonal vor Ort gewesen. Der staatliche Eingriff habe aber bei den klagenden Passagieren zu einem unzumutbaren Sonderopfer geführt. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten„, begründete das OLG Frankfurt seine Entscheidung.
– Der Flughafen hatte einen Check-in zwei Stunden vor Abflug empfohlen. Die Kläger folgten der Empfehlung, so dass sie spätestens 90 Minuten vor Schließung des Gates die Kontrollstelle für Passagiere und Handgepäck erreichten. Hier mussten sie so lange warten, dass der Zutritt zum Flugzeug bereits geschlossen war. Für den Senat gab es keine bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass 90 Minuten für die Sicherheitskontrolle nicht genügen sollten.
– Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.
Quelle: Dr. Stoll & Sauer / Bild: Pixabay

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