Start Aktuell AUMA informiert über Einreisebestimmungen für Teilnehmer an Messen

AUMA informiert über Einreisebestimmungen für Teilnehmer an Messen

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Grundsätzlich können Messeteilnehmer aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, berichtet der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V.. Das gilt auch bei einer Einreise aus Hochrisikogebieten und Besuchern oder Ausstellern, die nicht gegen Corona geimpft sind.

Die Regeln im Überblick:
– Bei der Einreise muss ein Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Negativtest vorliegen.
– Vor der Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist eine digitale Registrierung erforderlich.
– Für geimpfte Messebesucher und Aussteller gelten keine Quarantänepflichten.
– Ungeimpfte Messeteilnehmer aus Hochrisikogebieten können ohne Quarantänisierungspflichten für bis zu fünf Tage nach Deutschland kommen.
– Als geimpft gelten nur Personen, die mit einem der vier in Deutschland anerkannten Impfstoffe vollständig geimpft wurden.

Geimpfte oder genesene Einreisende aus Hochrisikogebieten müssen nicht in Quarantäne, wenn vor der Einreise ein Nachweis über die vollständige Impfung oder die Genesung von einer Infektion über das Einreiseportal der Bundesrepublik übermittelt wird.

Die Corona-Einreise-Verordnung sieht vor, dass ungeimpfte Einreisende aus Hochrisikogebieten grundsätzlich für mindestens 10 Tage in Quarantäne müssen. Allerdings gelten für Messeteilnehmende nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 c Ausnahmen: Ausgenommen von der allgemeinen Quarantänepflicht sind nämlich Dienstreisende aus dem Ausland, wenn die Einreise nach Deutschland nachweisbar berufsbedingt zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Für sie besteht keine Quarantänepflicht, wenn sie für bis zu fünf Tage einreisen und ein negatives Testergebnis vorliegt. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor Einreise bzw. unmittelbar bei der Einreise vorgenommen werden.

Messeteilnehmende sind Geschäftsreisende mit wichtigem Grund. Sie müssen bei der Visumbeantragung bzw. der Einreise nach Deutschland ihre Teilnahme an der Messe nachweisen:
– Mitarbeiter von ausstellenden Unternehmen müssen eine Bestätigung des Messeveranstalters über ihre Messeteilnahme vorlegen.
– Messebesucher müssen ihre Eintrittskarte zur Messe und zusätzlich eine Terminvereinbarung für einen Geschäftstermin mit mindestens einem Aussteller am Ort auf der Messe vorlegen.

Die Dokumente zum Nachweis der Messeteilnahme müssen während der Reise bei sich getragen werden.
Quelle: AUMA – Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. / Bild: Pixabay