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Lohnsteuerliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten ab 2019

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Mit dem BMF-Schreiben vom 16.11.2018 gibt das BMF die Regelungen im Hinblick auf die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2019 bekannt, berichtet der Reisekosten-Blog. Damit passte das Bundesfinanzministerium die Werte entsprechend der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 06.11.2018 an.
Wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt abgibt, sind diese wie bisher auch mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu bewerten.Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG gilt dies seit 01.01.2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte für 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der SvEV vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842) festgesetzt worden. Folgende Werte für Mahlzeiten sind ab dem Kalenderjahr 2019 zu gewähren:
– für ein Frühstück 1,77 Euro
– für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro
Im Übrigen wird in diesem BMF-Schreiben (IV C 5 – S 2334/08/10005-11) auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 und auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412) hingewiesen.
Quelle: Reisekosten-Blog.de