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Fluggast kann Entschädigung in Landeswährung verlangen

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Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der vom Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen, urteilt das EuGH. Es wäre mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste unvereinbar, eine Zahlung in der Landeswährung zu verweigern.
Was war passiert:
Frau X verfügte bei dem Luftverkehrsunternehmen Travel Service mit Sitz in Warschau (Polen) über eine bestätigte Reservierung für einen Flug von der in einem Drittstaat gelegenen Stadt A zu der in Polen gelegenen Stadt B. Am 23. Juli 2017 begab sie sich rechtzeitig zum Check-in für diesen Flug. Der Flug war über drei Stunden verspätet. Es wurde nicht festgestellt, dass Frau X im Abflugdrittstaat Gegen-oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten hat.
Frau X, die nach der Fluggastrechteverordnung (1) Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro hatte, trat ihren Anspruch an Delfly, eine Gesellschaft mit Sitz in Warschau, ab. Delfly erhob beim Sąd Rejonowydla m.st. Warszawy XV Wydział Gospodarczy (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, XV. Abteilung, Wirtschaftssachen, Polen) Klage mit dem Antrag, Travel Service zu verurteilen, ihr den Betrag von 1698,64 polnischen Zloty (PLN) zu zahlen, der gemäß dem von der Polnischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausgleichsleistung festgesetzten Wechselkurs 400 Euro entsprach.
Travel Service beantragte, den Antrag auf Ausgleichsleistung zurückzuweisen, u.a. mit der Begründung, dass dieser entgegen den Vorschriften des nationalen Rechts in der falschen Währung, nämlich in Zloty und nicht in Euro, beziffert worden sei.
Das polnische Gericht hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es möchte wissen, ob ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger nach der Fluggastrechteverordnung die Zahlung der in dieser Verordnung genannten Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung verlangen kann, so dass diese Verordnung einer Regelung oder einer gerichtlichen Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der zu diesem Zweck von einem solchen Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger gestellte Antrag nur deshalb zurückgewiesen wird, weil dieser ihn in dieser Landeswährung beziffert hat.
In seinem Urteil vom 09. September 2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Deshalb sind die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen. Den Anspruch auf Ausgleichsleistungen für Schäden, die die großen Unannehmlichkeiten bei der Beförderung von Fluggästen darstellen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass dem geschädigten Fluggast die geschuldete Ausgleichsleistung in Euro – unter Ausschluss jeder anderen, nationalen Währung – gezahlt wird, liefe darauf hinaus, die Ausübung dieses Rechts zu beschränken, und würde daher das Erfordernis einer weiten Auslegung missachten.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung auf Fluggäste anwendbar ist, ohne zwischen ihnen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes zu unterscheiden. Das einschlägige Kriterium ist nämlich der Ort, an dem sich der Flughafen befindet, von dem die Fluggäste abgeflogen sind. Die Fluggäste, die einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, sind daher so anzusehen, dass sie sich alle in vergleichbaren Situationen befinden, da ihnen allen standardisiert und sofort der nach dieser Verordnung ersatzfähige Schaden wiedergutgemacht wird.
Das Stellen einer Bedingung, nach der der Betrag der in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung, die vom geschädigten Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger verlangt wird, nur in Euro unter Ausschluss der Währung, die in einem nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaat gilt, geleistet werden könnte, kann somit zu einer Ungleichbehandlung der geschädigten Fluggäste oder ihrer Rechtsnachfolger führen, ohne dass eine objektive Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung vorgebracht werden kann.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der in der Verordnung enthaltenen Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste und ihrer Rechtsnachfolger unvereinbar wäre, es einem Fluggast, der auf der Grundlage der Verordnung einen Ausgleichsanspruch hat, zu verweigern, dass er die Zahlung der betreffenden Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden nationalen Währung verlangen kann.
Schließlich setzt die Zahlung der geschuldeten Ausgleichsleistung in der am Wohnort der betreffenden Fluggäste geltenden nationalen Währung zwangsläufig eine Umrechnung aus dem Euro in diese Währung voraus. Da die Verordnung insoweit keine Angabe enthält, ist für die Modalitäten der Umrechnung einschließlich der Festlegung des dabei anzuwendenden Umrechnungskurses weiterhin das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität maßgeblich.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger die Zahlung der in der Fluggastrechteverordnung genannten Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung verlangen kann, so dass diese Verordnung einer Regelung oder einer gerichtlichen Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der zu diesem Zweck von einem solchen Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger gestellte Antrag nur deshalb zurückgewiesen wird, weil dieser ihn in dieser Landeswährung beziffert hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
(1) Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91 (ABl.2004, L46, S.1).