Die rechtssichere Gestaltung von längerfristig geplanten Mitarbeitereinsätzen ist heutzutage bei den meisten Personalverantwortlichen international tätiger Unternehmen fester Bestandteil. Anders hingegen sieht es bei kurzfristigen „Dienstreisen“ aus. Aber auch hier gelten die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze innerhalb der EU und des EWR (Entsenderichtlinie 96/71/EG). Diese zielt insbesondere darauf ab, einen ausreichenden Schutz für den entsandten Arbeitnehmer sicherzustellen. Entsandte Arbeitnehmer können sich demnach auf eine Reihe von zentralen Rechten, aber auch Pflichten, berufen, die im Aufnahmemitgliedsstaat gelten.
Länderspezifische Regelungen
Um überprüfen zu können, ob die Vorschriften der Entsenderichtline eingehalten werden, haben die Mitgliedsstaaten die Meldepflicht eingeführt, die inzwischen von nahezu allen Ländern umgesetzt wurde. Das größte Problem dabei: Die einzelnen Meldeverfahren variieren von Staat zu Staat genauso wie die zuständigen Behörden.
Angesichts dieser unterschiedlichen länderspezifischen Anforderungen und Vorgaben bringen daher die Meldepflichten innerhalb der EU und des EWR einen besonderen Verwaltungsaufwand mit sich, der Personalabteilungen gerade bei kurzfristigen „Dienstreisen“ vor Herausforderungen stellt. Das beginnt in der Regel schon mit der Beantwortung der Fragen, welche „Dienstreise“ meldepflichtig ist und bei welcher Behörde die Meldung erfolgen muss.
Erhöhte Haftungsrisiken
Aufgrund großer Aktualität dieses Themas und der politischen Entwicklung innerhalb der EU sowie damit verbundener Verschärfungen der bestehenden Regelungen, drohen immer häufiger Kontrollen verschiedener (Tochter-)Unternehmen im Ausland sowie internationaler Projekte durch speziell dafür eingerichtete Aufsichtsbehörden.
Verstößt ein Unternehmen gegen die Meldepflichten, riskiert es unter anderem eine hohe Geldstrafe. Weitaus schlimmer als diese Geldbußen trifft ein Unternehmen der Ausschluss von der Marktteilnahme im Gastland, welcher bei wiederholt pflichtwidrigem Verhalten drohen kann und eine Einschränkung des globalen Handelns und des weltweiten Umsatzes bedeutet. Solche Einbußen können dabei ebenfalls aufgrund des Reputationsverlustes bei Auftraggebern im Gastland entstehen.
In einem Seminar zeigt der BDAE Global-Mobility- und Travel-Managern sowie Personalern unterschiedliche Verwaltungsanforderungen ausgewählter Länder auf und vermittelt, wie Geschäftsreisen sowie Montage- und Projekteinsätze innerhalb des Unternehmens gestaltet werden können, sodass sowohl aktuelle und zukünftige unternehmerische Ziele sanktionsfrei erreicht als auch die Compliance-Anforderungen der bereisten Länder erfüllt werden können.
Wann und wo:
Donnerstag, 20. Februar 2020 von 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Kühnehöfe 3
22761 Hamburg
Das Seminarprogramm und Anmeldeunterlagen gibt es hier.
Quelle: BDAE
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