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Was ist bei Dienstfahrräder zu beachten?

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Der erster Beitrag vom Reisekosten-Blog in diesem Jahr greift nicht den Firmenwagen, sondern das Fahrrad auf: Denn das Bundesfinanzministerium hat am 09. Januar 2020 ein Schreiben zu gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, das die steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern regelt.
Mit diesem Erlass, der den Erlass vom 13. März 2019 ersetzt, geben die Finanzministerien der Länder erneut vor, was Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie ihren Mitarbeitern ein Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung stellen, das auch privat genutzt werden darf.
Monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung – Allgemeines
Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (inkl. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) wird nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG – wie im Erlass vom 13.03.2019 – 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. USt. festgesetzt.
Damit wird auch bei betrieblichen Fahrrädern der geldwerte Vorteil gemäß der 1%-Regelung berechnet. Die Freigrenze für Sachbezüge i. H. v. 44 Euro monatlich (gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist hier nicht anzuwenden.
Erstmalige Überlassung im Zeitraum 31.12.2018 und 01.01.2031
Abweichend von der bisherigen Regelung wird der Zeitraum für die erstmalige Überlassung verlängert: Wird die Überlassung erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 (bisher: 01.01.2022) durchgeführt, wird als monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung (inkl. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung)
für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundete halbierte und ab 01.01.2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels
der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. USt. festgesetzt.
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