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Wie sieht es aus mit den Kosten von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte?

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Im Urteil vom 11.03.2019 (Az. 9 K 1960/17 E,G) hatten die Düsseldorfer Finanzrichter zu klären, ob eine erste Betriebsstätte vorliegt und welche steuerlichen Folgen ggf. daraus zu ziehen sind, schreibt der reisekosten-Blog. Wie sieht es also aus mit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. mit den Kosten, die für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen?
Zum Urteil
Der Kläger, der als Ein-Mann-Betrieb in A-Stadt in der B-Straße ein Abbruchunternehmen betreibt, führte Abbruch- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände des Auftraggebers (F) in C-Stadt durch. Den Auftraggeber hatte er von seinem Vater (ebenfalls Betreiber eines Abbruchunternehmens und unter der gleichen Adresse firmierend) übernommen.
Die Fahrten zum Auftraggeber F unternahm der Kläger von A-Stadt aus. Für die Fahrten zwischen seiner dortigen Wohnung in der P-Straße nutzte er z.T. seinen im Betriebsvermögen befindlichen Pkw. Im Übrigen nutzte er für die Fahrten zu F den Lkw seines Vaters; für diese Fahrten startete er vom Grundstück in der B-Straße aus.
Eine Betriebsprüfung im Juni 2016 kam zu dem Ergebnis, dass sich die einzige Betriebsstätte des Klägers auf dem Gelände des Auftraggebers in C-Stadt befinde. Aus diesem Grund seien die Fahrten nach C-Stadt als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als Reisekosten zu qualifizieren. Denn der Begriff der Betriebsstätte sei abweichend von § 12 AO (vgl. HINTERGRUND) hinsichtlich des besonderen Zwecks des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG und im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften als von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen, die weder eine ortsfeste betriebliche Einrichtung noch eine eigene Verfügungsmacht des Betriebsinhabers voraussetze.
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