Start News Wann wird ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Dienstwagens erschüttert?

Wann wird ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Dienstwagens erschüttert?

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Im Urteil vom 20.03.2019 (Az. 9 K 125/18) hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu klären, inwieweit der Anscheinsbeweis für ein privat genutztes Dienstfahrzeug erschüttert wird. Streitig war in dem Fall der Ansatz eines Privatanteils für die Nutzung eines Dienstwagens im Jahr 2016, wobei zwei weitere Fahrzeuge für die Privatnutzung zur Verfügung standen, schreibt der Reisekosten-Blog.
Der verheiratete Kläger, der seit 2004 ein IT-Unternehmen betreibt, teilte dem Finanzamt mit, dass für seinen Dienstwagen kein Privatanteil anzusetzen wäre, da der Anteil „verschwindend gering“ sei. Aus diesem Grund führte er auch kein Fahrtenbuch. Von 2004 bis 2015 wurde dies nicht beanstandet. Auch als der Kläger 2014 seinem Betriebsvermögen einen VW Touareg zuordnete und hier ebenfalls keinen privaten Nutzungsanteil im Rahmen der Gewinnermittlung ansetzte, wurde dies 2014 und 2015 nicht beanstandet.
Dies änderte sich mit der Einkommensteuererklärung 2016. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn des Klägers aus dessen freiberuflicher Tätigkeit zum ersten Mal wegen der Privatnutzung des betrieblich genutzten VW Touareg um knapp 8.650 EUR zzgl. USt. (= 9.953,28 EUR). Dabei ging es von einem Neuwagen-Bruttolistenpreis i.H.v. 72.300 EUR aus.
Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein, da er den VW-Touareg nahezu ausschließlich betrieblich nutzen würde. Für die Privatnutzung würden ihm zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (Volvo XC 90: ehemaliger Firmenwagen, der von seiner Frau genutzt wird; Opel Corsa: steht dem Kläger am Wohnort jederzeit zur Verfügung). Für die ausschließlich betriebliche Nutzung des VW Touareg spricht lt. Kläger, dass mit diesem ständig Material der Kunden transportiert werde und dass daher die Rücksitze fast ständig umgelegt seien. Das würde bedeuten, dass für eine private Nutzung das Fahrzeug erst einmal leergeräumt werden müsste. Hinzu komme, dass der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit mit diesem Wagen etwa 1.700 km in der Woche fährt und damit für eine Privatnutzung kein Raum wäre.
Zum Hintergrund und zur Urteilsbegründung
Quelle: Reisekosten-Blog.de