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Die Niederlande führen Meldepflicht ein

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Seit dem 1. April 2019 gibt es eine allgemeine Meldepflicht für die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande. Darauf macht der BDAE in seinem aktuellen Journal aufmerksam.
Eine Besonderheit ist, dass auch eine Meldepflicht für Selbstständige eingeführt werden soll. Diese beschränkt sich allerdings auf Selbstständige, die in einem bestimmten Betriebszweig tätig sind. Die betroffenen Betriebszweige sind von der niederländischen Verwaltung noch festzulegen.
Die Meldepflicht sieht vor, dass die Entsendung vorab schriftlich oder elektronisch bei der Aufsichtsbehörde zu melden ist. Die Meldepflicht gilt zunächst für alle entsendenden Unternehmen und im Hinblick auf alle entsandten Arbeitskräfte. Die niederländische Verwaltung wird jedoch noch die Unternehmen und Arbeitskräfte bestimmen, für die die Meldepflicht nicht oder modifiziert gilt. Mit der Meldepflicht hat das entsendende Unternehmen seinem in den Niederlanden ansässigen Auftraggeber eine Abschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss die Abschrift prüfen und der Aufsichtsbehörde etwaige Unrichtigkeiten vor Anfang der Tätigkeit mitteilen.
Unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitskräften zum anwendbaren Recht sind nach dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) und dem niederländischen Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeit von bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu erfüllen. Soweit ein allgemeinverbindlicher niederländischer Tarifvertrag diese Bereiche abdeckt, sind die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu beachten.
Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, sich in dem niederländischen Handelsregister (www.kvk.nl) eintragen lassen. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerüberlassung keine Hauptaktivität des Unternehmens ist, sondern nur vereinzelt erfolgt.
Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, ist auf der Webseite der Europäischen Kommission
einsehbar.
Firmen mit Beratungsbedarf können sich an die BDAE Gruppe wenden.
Quelle: BDAE