Tausende Fahrzeughalter erhalten jetzt geänderte Kfz-Steuerbescheide – und zwar mit einer höheren Steuer! Betroffen sind vor allem kleine Nutzfahrzeuge, die zum Beispiel Bauhandwerker, Dienstleister oder Gartenbauunternehmer einsetzen. Der Bund der Steuerzahler rät, gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen, wenn das Fahrzeug im Betrieb eingesetzt wird. Kritisch sehen wir vor allem die mangelhafte Kommunikation der Behörde, weil die Betroffenen über die Berichtigungsmöglichkeiten im Steuerbescheid nicht ausreichend informiert werden:
In den geänderten Kfz-Steuerbescheiden wird nur knapp auf die Rechtsgrundlage und die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen. Eine ausführliche Erläuterung, in welchen Fällen die günstigere Besteuerung weiterhin in Betracht kommt, erfolgt erst im Einspruchsverfahren – soweit der Betroffene diesen überhaupt einlegt. Das ist nicht der Bürgerservice, den die Politik verspricht!
Das steckt dahinter: Seit 2012 werden leichte Nutzfahrzeuge wie Pkws besteuert, wenn sie der Personenbeförderung dienen. Ziel war es, die damals immer beliebter werdenden Pick-ups sowie große Geländewagen steuerlich nicht besser zu behandeln. Seit Ende 2018 gleicht der Zoll nun automationsgestützt die Angaben der Straßenverkehrsbehörden ab. Das führt in vielen Fällen dazu, dass statt der Besteuerung als Lkw eine Besteuerung als Pkw erfolgt und sich dadurch die Kfz-Steuer erhöht. Betroffen sind davon auch Bauhandwerker, Dienstleister oder Gartenbaubetriebe, die ihr Nutzfahrzeug tatsächlich zur Waren- oder Materialbeförderung nutzen und nun trotzdem die höhere Pkw-Steuer zahlen sollen.
Der Bund der Steuerzahler rät, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, wenn das Fahrzeug fälschlicherweise als Pkw besteuert wird. Dem Einspruch sollten direkt Bilder vom Innenraum des Fahrzeugs beigefügt werden, die dokumentieren, dass die Ladefläche deutlich größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche. Hat das Fahrzeug nicht mehr als drei Sitzplätze, kann auch eine Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde beantragt werden. Dafür ist aber ein TÜV-Gutachten erforderlich. Die zweite Variante ist also teurer und aufwendiger für den Bürger.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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