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Entsendung ins Ausland: Dauerhafte Zuordnung?

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Das Finanzgericht Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei Arbeitnehmerentsendungen von einer dauerhaften Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG auszugehen ist, berichtet der Reisekosten-Blog. Wie sieht es also aus mit einer Berücksichtigung der vom ausländischen Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Heimfahrten als steuerfreier Werbungskostenersatz?
Hintergrund: Zuordnung bei einer Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Im Urteilsfall liegt eine Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag vor. Das heißt, bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen liegt beim aufnehmenden Unternehmen dann eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens
– unbefristet zugeordnet ist,
– die Zuordnung die Dauer des gesamten (befristeten oder unbefristeten) Dienstverhältnisses umfasst oder
– die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus reicht
(vgl. § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG bzw. Beitrag „BAG-Urteil: Dienstreisezeit ist als Arbeitszeit zu vergüten“).
Zum Urteil
Der klagende Diplom-Chemiker war für den VW-Konzern in Wolfsburg tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 wurde er zum 01.12.2000 als außertariflicher Mitarbeiter ins Management der Volkswagen AG berufen und wurde im Geschäftsbereich Konzern-Qualitätssicherung tätig. Im Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass es u.U. passieren kann, dass dem Mitarbeiter nach vorheriger Anhörung eine andere zumutbare gleichwertige Funktion oder Tätigkeit, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, innerhalb der Volkswagen AG übertragen wird. Am 12.03.2013 schloss der Kläger mit der VW AG einen sog. „Global Assignment Vertrag“, in dessen Präambel steht, dass der VW-Konzern im Rahmen seiner Globalisierungsstrategie den Auslandseinsatz seiner Mitarbeiter als normales Charakteristikum des Arbeitslebens ansehe. In der Vereinbarung wurden u.a. folgende Regelungen geklärt:
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