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Registrierungspflicht für deutsche Unternehmen in Dänemark

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Firmen, die für eine befristete Zeit in Dänemark tätig sind, müssen sich im Register für Ausländische Dienstleister (RUT) anmelden. Andernfalls kann es teuer werden, denn Unternehmen, die sich nicht im Register eintragen, werden Bußgelder auferlegt, berichtet der Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE) in der September-Ausgabe des Newsletters „Leben und Arbeiten im Ausland“.
Ausländische Unternehmen, die vorübergehend in Dänemark tätig sind, müssen sich und ihre Tätigkeiten spätestens, wenn die Arbeit in Dänemark beginnt, im RUT registrieren. Eventuelle Änderungen der Tätigkeiten müssen spätestens am ersten Werktag, nachdem die Änderungen in Kraft getreten sind, gemeldet werden.
Meldet das Unternehmen die Änderungen zu spät oder erteilt falsche oder unzureichende Informationen, kann das Gewerbeaufsichtsamt ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Dänische Kronen (entspricht circa 1.340 Euro) auferlegen oder bei der Polizei eine Geldstrafe beantragen. Das Bußgeld wird auf 20.000 Dänische Kronen (circa 2.680 Euro) erhöht, wenn das Unternehmen es wiederholt unterlässt, Tätigkeiten im RUT anzumelden.
Einer Firma können – in letzter Konsequenz – täglich Bußgelder für einen nicht gemeldeten Auslandseinsatz in Dänemark auferlegt werden, bis es die Registrierung vornimmt.
Dänemark fordert die Anmeldung im RUT, da das Register den dänischen Behörden, Arbeitgeberorganisationen und Fachverbänden Zugang zu den Unternehmensdaten gewährt. Dänische Behörden verwenden die Daten zur Prüfung, ob ausländische Unternehmen die dänischen Gesetze befolgen, etwa zur Arbeitssicherheit oder das Steuergesetz.
Quelle: Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE)
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