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Firmenwagenüberlassung gilt als Arbeitsentgelt

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Anlässlich ihrer Besprechung zur „Berücksichtigung vom Arbeitnehmer getragener Aufwendungen“ stand bei den Spitzenverbänden der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) am 22.03.2018 auch das Thema Firmenwagengestellung auf der Tagesordnung, schreibt der Reisekosten-Blog.de. In diesem Rahmen bestätigten sie, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug auch Arbeitsentgelt sein kann. Dabei ist – auch bei der Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen – auf die steuerrechtlichen Ansatzwerte zurückzugreifen.
Hintergrund
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung kann als Sachbezug Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten. Für die (sozialversicherungsrechtliche) Bewertung dieser Art von Sachbezug sind die in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).
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