Das Finanzgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 14.07.2017 zu entscheiden, ob die Entfernungspauschale für Fahrten zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn die Rückfahrt auf einen anderen Tag als die Hinfahrt fällt (6 K 3009/15 E), berichtet der Reisekosten-Blog.
Hintergrund
Werbungskosten sind lt. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG (Fassung ab 01.01.2014) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte i. S. d. Abs. 4 der Vorschrift. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen.
Erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Satz 1). Die Zuordnung i. S. d. Satzes 1 wird durch die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt
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