Geschenke im Geschäftsleben haben oft das Ziel, eine Geschäftsbeziehung zu fördern oder Neukunden anzuziehen, stellt der Reisekosten-Blog.de fest. Gerade Einladungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen kommen hier häufig zum Einsatz. Nun hat der BFH in seinem Urteil vom 30.März 2017 entschieden, wie es mit der Übernahme der Einkommensteuer bzw. mit dem Betriebsausgabenabzug für solche Geschenke aussieht.
Hintergrund
Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind unentgeltliche Zuwendungen. Zuwendung bedeutet Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils, der auch in der Minderung von Verbindlichkeiten bestehen kann.
Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in keinem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH, Urteile vom 18.02.1982 – IV R 46/78; vom 20.08.1986 – I R 29/85; vom 12.10.2010 – I R 99/09, Rz. 11).
Wenn ein Geschenk der Förderung von Geschäftsbeziehungen oder zur Neukundengewinnung dient, kann dies beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Allerdings würde der Zweck des Geschenks vereitelt, wenn der Beschenkte den Wert des Geschenks (z. B. einer Einladung wie im Urteilsfall) versteuern müsste. Aus diesem Grund kann der Schenkende die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. In diesem Fall wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben.
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Mit diesem Abzugsverbot soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige einen unangemessenen Repräsentationsaufwand auf die Allgemeinheit abwälzen. Es dient also der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“.
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