Der Reisekosten-Blog hat wieder ein lesenswertes Urteil behandelt. Diesmal geht es in dem Beitrag um das Thema „Zweitwohnung“. Wohnt ein Arbeitnehmer noch am „Beschäftigungsort“, wenn er seine Zweitwohnung ca. 170 km von seiner Arbeitsstätte wegverlegt? Diese Frage klärte aktuell das FG Münster in seinem Urteil vom 10.02.2017 (4 K 1429/15 E), das am 15.03.2017 veröffentlicht worden ist.
Zum Urteil
Der verwitwete Kläger, der als Diplom-Ingenieur im hessischen A-Stadt angestellt war, unterhielt mit seinem minderjährigen Sohn einen (Erst-)Wohnsitz in B-Stadt (NRW), wo auch seine pflegebedürftigen Eltern wohnten. Bis zum 30.04.2012 verfügte er über eine Zweitwohnung in A-Stadt, danach verlegte er diese ins 97 km entfernte C-Stadt (Baden-Württemberg), wo er ab 01.05.2012 mit seiner Lebensgefährtin lebte. Im Frühjahr 2013 zog der Kläger dann erneut – und diesmal alleine – in eine Zweitwohnung ins hessische D-Stadt.
In seiner Einkommensteuererklärung gab er u.a. Kosten aus doppelter Haushaltsführung an (Miete und Wochenendheimfahrten) – und zwar bis zum 30.04. und ab 01.05. Das Finanzamt erkannte allerdings nur die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bis zum 30.04. an. Die Begründung: Die Wohnung in C-Stadt liege nicht mehr am Beschäftigungsort, der Wegzug erfolgte aus familiären Gründen und die Wohnung sei zudem größer als 60 qm.
Im Einspruchsverfahren machte der Diplom-Ingenieur deutlich, dass er durch seinen Umzug nach C-Stadt die Fahrzeiten im Rahmen eines dienstlichen Projekts (in E- und F-Stadt (jeweils Baden-Württemberg) sowie in G-Stadt (Bayern)) deutlich reduzieren konnte. Allerdings sei zutreffend, dass die Mietaufwendungen auf 60 qm umzurechnen seien (680 EUR zzgl. 240 EUR Nebenkosten/Monat).
Nach Meinung des Finanzamts ist A-Stadt und nicht C-Stadt der Beschäftigungsort des Klägers, außerdem liege auch keine Wegverlegung des Haupthausstands vor – am Ergebnis würden auch die Fahrten zu dienstlichen Projektstandorten in Süddeutschland nichts ändern. Die Wohnung in C-Stadt könne auch nicht hilfsweise als Hauptwohnsitz angesehen werden. Maßgebend sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der in B-Stadt liege, wohin der Kläger im Streitjahr an 45 Wochenenden zurückgekehrt sei und wo sein minderjähriger Sohn gewohnt habe.
Dagegen legte der Kläger Klage ein.
Hintergrund
Nach der Vereinfachungsregel im BMF-Schreiben vom 30.09.2013 kann von einer Zweitunterkunft/-wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (= Beschäftigungsort) dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft/-wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
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