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Keine Gewerbesteuer bei Messebeteiligungen

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Wenn Unternehmen bei einem Messeveranstalter Standflächen für Ausstellungszwecke mieten, dürfen die entsprechenden Zahlungen nicht dem Gewerbeertrag des Unternehmens hinzugerechnet werden und damit die Gewerbesteuerzahlung erhöhen, erklärt der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V.. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2016 festgestellt.
Damit hat das Gericht der Auffassung der Messewirtschaft Rechnung getragen, dass das kurzfristige Mieten von Flächen in Messehallen nicht mit dem dauerhaften Mieten von Immobilien vergleichbar ist. Die bisherige Gleichstellung beider Vorgänge durch die Finanzbehörden hatte bei ausstellenden Unternehmen wie auch bei Durchführungsgesellschaften für Gemeinschaftsstände von Ausstellern zu Irritationen geführt, vor allem weil die Finanzämter Steuernachzahlungen für mehrere Jahre rückwirkend gefordert hatten.
Denn aufgrund des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 müssen Mieten gemäß § 8 GewStG auch dann, wenn sie bereits beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen, teilweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Zweck dieser Regelung ist es, Fremdfinanzierungsanteile zu neutralisieren, die bei fiktiver Betrachtungs-weise dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Der Bundesfinanzhof stellte aber fest, dass Standflächen kein fiktives Anlagevermögen sind. Wenn die hier klagende Durchführungsgesellschaft Eigentümerin der von ihr angemieteten Ausstellungsflächen wäre, würden diese nicht zu ihrem Anlagevermögen gehören.
Der AUMA hatte als Verband der deutschen Messewirtschaft das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unterstützt, um die Frage zu klären, ob Messebeteiligungskosten dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind.
Bereits in den Jahren davor hatte der AUMA mehrfach eine klarstellende Regelung gefordert. Der AUMA hat jetzt die Finanzminister der Länder aufgefordert, entsprechend diesem Urteil zu verfahren und die Erlasse dazu anzupassen.
Weitere Informationen auf der AUMA-Website: Gewerbesteuer auf Messen
Quelle: Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V.