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Neues Gesetz in Dänemark für Auslandsentsendungen

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Unternehmen, die Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, müssen nach dem neuen dänischen Gesetz über den Arbeitsmarktfond für Entsandte (AFU) zukünftig eine Umlage entrichten, die eventuelle Lohnforderungen entsendeter Mitarbeiter deckt. Das teilt die deutsch-dänische Handelskammer mit, berichtet die BDAE Gruppe in ihrem aktuellen Newsletter.
Mit dem neuen Gesetz hat Dänemark die europäische „Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ in dänisches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat am 18. Juni 2016 in Kraft. Von der neuen Regelung sind alle Unternehmen in Dänemark betroffen, die zur Zahlung der Arbeitsmarktzusatzrente (ATP) verpflichtet sind sowie ausländische Arbeitgeber, die in Dänemark Dienstleistungen erbringen.
Der aktuelle Beitrag für 2016 liegt bei 11,30 Dänischen Kronen (1,50 Euro) pro Mitarbeiter. Die Höhe des Beitrages für 2017 steht noch nicht fest. Für ausländische Arbeitgeber wird der Beitrag anhand der RUT-Registrierung (RUT = Register für ausländische Dienstleister) erhoben und erfolgt somit automatisch. Für Unternehmen, die in Dänemark ATP zahlen, wird er mit den sonstigen Sozialabgaben erhoben.
Voraussetzungen für die Auszahlung
Der AFU deckt Lohnforderungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Seit dem 1. Oktober 2016 können Mittel aus dem AFU beantragt werden. Eine Auszahlung aus dem AFU setzt voraus, dass die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die ausgeführten Arbeiten sind von einem Tarifvertrag umfasst.
2. Die Lohnforderung wurde in einem arbeitsrechtlichen Verfahren festgestellt.
3. Das ausländische Unternehmen ist in einem EU/EWR-Staat registriert.
4. Der entsandte Mitarbeiter oder eine Gewerkschaft haben im Anschluss an das arbeitsrechtliche Verfahren erfolglos versucht, die Lohnforderung durchzusetzen.
Neben festgestellten individuellen Lohnforderungen kann der AFU auch Geldbußen beitreiben, die in einem arbeitsrechtlichen oder schiedsrichterlichen Verfahren festgestellt wurden. Zahlt der ausländische Arbeitgeber den Sonderbeitrag nicht, haftet der erste dänische Auftraggeber für den Gehaltsanspruch.
Ausländische Unternehmen, die eine Auszahlung der AFU verursachen, werden in einer Liste veröffentlicht. Es ist zu erwarten, dass dänische Auftraggeber vor der Auftragserteilung sicherstellen werden, dass das jeweilige Dienstleistungsunternehmen nicht in dieser Liste verzeichnet ist.
Quelle: BDAE GRUPPE