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Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug

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Normalerweise können Passagiere bei einer Flugverspätung erst dann eine finanzielle Entschädigung einfordern, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Anders verhält es sich jedoch bei verpassten Anschlussflügen. Darauf weist das Flugrechtsportal EUclaim hin: „Für eine mögliche Ausgleichszahlung ist nur die Verspätung bei Ankunft am Zielort maßgeblich, nicht die tatsächliche Verspätung des Zubringerfliegers.
Kommt der Fluggast später als drei Stunden am Endziel an, hat er ein Recht auf Schadenersatz“, erklärt Hendrik Noorderhaven, Geschäftsführer von EUclaim. Grundvoraussetzungen für eine Entschädigung sind, dass die Airline für die Verspätung verantwortlich ist, der Zubringerflug von einem europäischen Flughafen startete und beide Flüge in einem Vorgang gebucht wurden.
Höhe der Entschädigung variabel
„Die Höhe der Entschädigung berechnet sich aus der Gesamtlänge der Flüge“, so Noorderhaven weiter. Bei Distanzen von bis zu 1.500 Kilometern steht Passagieren eine Entschädigung von 250 Euro zu, bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern können sie 400 Euro einfordern. Besonders geschützt sind Passagiere, die weit gereist sind: Haben sie insgesamt über 3.500 Kilometer zurückgelegt und kommen über vier Stunden verspätet am Zielort an, steht ihnen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu. Bei einer verspäteten Ankunft zwischen drei und vier Stunden erhalten sie 50 Prozent der vollen Kompensation, also 300 Euro, zurück. Ob ihr Flug für eine Entschädigung in Frage kommt, können Betroffene mit einem Schnell-Check auf www.euclaim.de prüfen.