Wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit, die er vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt, tatsächlich nicht einnimmt, ist die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung des Verpflegungsmehraufwands dennoch vorzunehmen – außer, wenn der Arbeitgeber z.B. die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der Mitarbeiter die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.
Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer das Essen z.B. aufgrund einer Allergie nicht zu sich nehmen kann, fragt man sich beim Reisekosten-Blog. Dies zeigen die folgenden Beispiele aus dem „Mitarbeiter-Merkblatt Reisekostenabrechnung 2016“.
Hintergrund:
Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich nicht eingenommen hat (z.B. weil er das Frühstück verschlafen hat, das Essen nicht mag oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zu sich nehmen kann), ist dennoch die Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen. Es ist allerdings in diesen Fällen möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle einer nicht eingenommenen und von ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeit eine weitere gleichartige Mahlzeit im Rahmen der 60-Euro-Grenze – erste und zweite Mahlzeit zusammengerechnet! – zur Verfügung stellt.
Sofern der Arbeitnehmer für eine solche weitere vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit eine Zuzahlung zu leisten hat, mindert die Zahlung des Arbeitnehmers den Kürzungsbetrag der Verpflegungspauschale.
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