Auf Bund-/Länderebene wurde beschlossen, die Übergangsregelung für den Großbuchstaben „M“ nun um zwei Jahre zu verlängern, um weiterhin zu kennzeichnen, ob ein Arbeitnehmer eine unentgeltliche Mahlzeit vom Arbeitgeber erhalten hat, berichtet der Reisekosten-Blog in seinem ersten Beitrag im Jahr 2016.
Danach gilt nun bis zum 31.12.2017, dass „M“ grundsätzlich im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit, die nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist, zur Verfügung gestellt wurde.
Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Beschäftigten im Kalenderjahr. Außerdem ist die Eintragung unabhängig davon, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat.
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