Nur noch knapp einen Monat bis Weihnachten – und in den kommenden Wochen werden auch Unternehmen ihre Mitarbeiter wieder zu den alljährlichen Weihnachtsfeiern einladen, steht auf dem Reisekosten-Blog zu lesen.
Soweit die ermittelten Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung wie Speisen und Getränke, Aufwendungen für den äußeren Rahmen (wie Miete oder Beleuchtung) oder Geschenke von geringem Wert, die anlässlich der Betriebsveranstaltung überreicht werden, den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, zählen sie nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Freibetrag für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich
Der Freibetrag gilt dabei für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Nimmt der Mitarbeiter an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Dient die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben – z. B. wenn Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen –, ist der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.
Praxisbeispiel:
Nach einem Sommerfest und einem Betriebsausflug veranstaltet ein Unternehmen eine Weihnachtsfeier, die wie bei den anderen beiden Veranstaltungen für alle Mitarbeiter offensteht. Eine Kostenaufstellung für die drei Veranstaltungen ergibt jeweils pro Teilnehmer:
Sommerfest: 120,00 Euro
Betriebsausflug: 100,00 Euro
Weihnachtsfeier: 80,00 Euro
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