Die Verbreitung und Nutzung von Elektroautos soll nun steuerlich gefördert werden, berichet das Branchenmagazin „Neue Fakten hotelintern“. Um Marktdurchdringung zu erreichen, werden die bisherigen Maßnahmen, insbesondere z.B. die Befreiung von der Kfz-Steuer und auch die im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vorgesehenen Vorteile für Elektroautos nicht ausreichen. Deshalb ist vorgesehen:
– Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit soll nur für die Jahre 2015 bis 2019 gelten (§ 52 Abs. 4 EStG-E).
– Mittels Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich sollen Unternehmen zu entsprechenden Investitionen animiert werden. Danach soll einmalig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen AfA abgezogen werden können. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50%, in 2016 = 40%, in 2017 = 30%, in 2018 und 2019 noch 20%.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind reine Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, sog. Range-Extender-Fahrzeuge sowie Ladevorrichtungen. Es müssen jeweils neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (§ 7e EStG-E).
Ein entsprechendes Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Der Bundesrat hat auch eine Entschließung verfaßt und die Bundesregierung um eine Förderung der Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gebeten, indem das sog. Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird. Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob und wie eine deutlich stärkere Nutzung von Zweirädern in der betrieblichen Mobilität erreicht werden kann.
Quelle: www.nfh-online.de
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