Start News Rechte und Pflichten von Taxipassagieren

Rechte und Pflichten von Taxipassagieren

163

Zunächst: Taxis sind Teil des öffentlichen Personennahverkehrs und unterliegen damit dem Personenbeförderungsgesetz. Darüber hinaus gelten jedoch Taxiordnungen, die sich von Stadt zu Stadt unterscheiden können. Damit Taxipassagiere wissen, welche Rechte und welche Pflichten überall gelten, hat der ADAC die wichtigsten Tipps zusammengestellt.
Am Taxistand haben Fahrgäste das Recht, ihr Taxi frei zu wählen. Immer wieder werden Fahrgäste an das erste Taxi am Stand verwiesen. Daran muss sich der Kunde aber nicht halten. Auch der Sitzplatz im Taxi darf ausgesucht werden. Innerhalb bestimmter Gebiete, der sogenannten Pflichtfahrgebiete, haben Taxifahrer eine Beförderungspflicht. Das heißt, der Fahrer muss auch Kurzstrecken anstandslos fahren. Die Beförderung von angetrunkenen oder aggressiven Fahrgästen darf hingegen verwehrt werden.
Ob ein Fahrer beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder beim Ein- und Aussteigen eines Fahrgastes Hilfe leisten muss, hängt von der regionalen Taxiordnung ab. Eine verbindliche Regelung gibt es dagegen beim Gewicht: Mindestens 50 Kilo Gepäck muss ein Taxi befördern können. Ausgenommen davon sind gefährliche Stoffe. Auch Gepäckstücke, die zu groß, zu schwer oder zu sperrig sind, können verweigert werden.
Tolerant muss ein Taxifahrer hingegen gegenüber den Wünschen der Fahrgäste sein. So muss er Fenster öffnen und die Lautstärke des Radios regulieren, falls dies gewünscht ist. Generell dürfen ohne Einverständnis des Fahrgastes auch keine „fremden“ Personen mitbefördert werden. Der Fahrer darf eigene Besorgungen auch nur mit der Zustimmung seines Fahrgastes machen.
Verboten ist es, in Taxis zu rauchen – sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrgast. Als Fahrgast muss man sich zudem auf allen Plätzen an die Gurtpflicht halten.
Die Frage nach dem kürzesten Weg sorgt immer wieder für Ärger. Grundsätzlich muss der Fahrer die kürzeste Strecke wählen, es sei denn, er vereinbart mit dem Fahrgast einen anderen Weg. Auf Wunsch des Kunden muss zudem eine Quittung ausgestellt werden. Aus dieser sollten mindestens Start- und Zielort, der Preis sowie das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer hervorgehen. Der Fahrer muss außerdem auf 50 Euro herausgeben können. Der ADAC appelliert an die Taxi-Kunden, das Wechselgeld sofort nachzuzählen, da spätere Reklamationen meist zwecklos sind.
Quelle: ADAC