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Vorsicht bei Besprechungen mit Weinbewirtung

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Wenn bei Besprechungen in Geschäftsräumen Alkohol an Kunden oder Geschäftspartner ausgeschenkt wird, gilt es bei der Abrechnung aufzupassen, berichtet der Reisekosten-Blog.de. Denn das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 28.11.2014 (14 K 2477/12 E, U) den vollen Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Kunden im eigenen Unternehmen mit Wein abgelehnt.
Vielmehr sahen die Richter hier lediglich eine normale Bewirtung von Geschäftspartnern, die nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig ist.
Die Richter des FG Münster stellten klar, dass bei Besprechungen in den eigenen Büroräumen des Unternehmers ausschließlich sog. Aufmerksamkeiten wie Kaffee und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen. Das Ausschenken von Wein im Rahmen von betrieblichen Besprechungen gehört dagegen nicht zu dazu. Stattdessen befinde man sich hier vielmehr im Bereich der geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen und damit bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 5 Abs. 4 EStG. Damit sind die Aufwendungen nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Wert des Weines spielte dabei keine Rolle.
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