(PREGAS/B.K.) Noch bis zum 30. Juni 2016 können Unternehmer stark steuerbegünstigt ihr Unternehmen nach der bisherigen Gesetzgebung übertragen. Was danach mit dieser in Teilen nicht verfassungsgemäßen Regelung passiert, ist noch ungewiss. Sicher ist nur, dass es keinen Grund zur Panik gibt.
Es war eine lange erwartete Entscheidung, die für viel Gesprächs- und Diskussionsstoff gesorgt hat – und die ein großes Konfliktpotenzial in sich trägt. Denn seit dem 17. Dezember des vergangenes Jahres sorgen sich Unternehmer landauf, landab um die bislang stark steuerbegünstigte beziehungsweise sogar steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen, sprich: von der Möglichkeit, ihr Unternehmen ohne Steuerlast an die nächste Generation übergeben zu können. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass dieser Steuervorteil in seiner bisher gültigen Form nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sei. Unter anderem sei die Vergünstigung von Unternehmensübertragungen unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
Bis zum 30. Juni 2016 hat der Gesetzgeber nun Zeit, die Kritikpunkte des Verfassungsgerichts für die steuerliche Bevorzugung der Übergabe von Betriebsvermögen in einem neuen Gesetz umzusetzen. Das ist ein Zeitkorridor, den es nun zu nutzen gilt. Die bisher gültigen Regelungen sind bis zu diesem Datum grundsätzlich weiterhin anwendbar, wodurch Unternehmer noch für fast anderthalb Jahre in den Genuss einer generellen Steuerbegünstigung kommen können. Vor allem für Eigentümer, die sich schon im Übergabeprozess befinden beziehungsweise die diesen kurzfristig anstoßen wollen, ist das von Vorteil. Sie müssen sich nicht auf die neue Gesetzgebung einstellen und können ohne Änderungen ihre Planungen fokussieren.
Alle anderen sollten aber vermeiden, sich zu Kurzschlussreaktionen hinreißen zu lassen. Wer eigentlich erst in fünf Jahren sein Unternehmen übergeben wollte oder wessen Kinder noch nicht weit genug für echte unternehmerische Verantwortung sind, sollte sich nicht unter Druck gesetzt fühlen und eine voreilige Nachfolgeregelung anstreben. Das Risiko bei einer solchen Aktion ist nicht gering, und es besteht die Gefahr, damit mehr aufs Spiel zu setzen als mit der Steuererleichterung gewonnen werden könnte. Ruhe und Gelassenheit sind deshalb erst einmal das Wichtigste – dann gelingt auch die langfristige Gestaltung, die über den 30. Juni 2016 hinausgeht. Es kommt auf eine saubere Zukunftsplanung an, die vor dem Hintergrund der unternehmerischen und familiären Situation, der Vermögens- und Unternehmensstrategie ausgearbeitet wird. Dabei müssen alle möglichen Szenarien durchgespielt werden, um ein wirklich individuell passendes Resultat zu erhalten, das alle wesentlichen Bereiche mit einfasst.
Ein weiterer Punkt, der die anfängliche Panik reduziert, sind die positiven Äußerungen seitens Gericht und Politik. Die Neuregelung solle nicht unternehmerfeindlich ausgestaltet werden. „Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung unternehmerischen Vermögens ausdrücklich als legitimes Ziel anerkannt. Es ist daher zu erwarten, dass produktive – insbesondere familiengeführte – Vermögen auch künftig begünstigt sind. Die CSU hat beispielsweise gefordert, dass eine Unternehmensnachfolge nicht an der Erbschaftsteuer scheitern dürfe.
Quelle: Burkhard Küpper von der Steuerberatungsgesellschaft Albers mbH aus Düsseldorf www.steuerberatung-albers.de
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