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Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Methode abziehbar

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Nach einem Urteil des FG Düsseldorf vom 04.12.2014 (12 K 1073/14 E) sind die von einem Außendienstmitarbieter getragenen Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Privatnutzung nach der 1%-Methode bewertet wird, steht auf dem Reisekosten-Blog zu lesen.
Hintergrund:
Ein Außendienstmitarbeiter erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Ihm war auch die Privatnutzung des Pkw gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung; ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde in Ermangelung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht erfasst.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben sämtlichen im Streitjahr von ihm getragenenen Benzinkosten u.a. 73% des wegen der Kfz-Nutzung angesetzten Vorteils als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend. Den Wert von 73% begründete er unter Vorlage des in den Akten des Beklagten befindlichen Fahrtenbuchs damit, dass nur 27% aller Fahrten privat veranlasst gewesen seien.
Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab. Denn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege nicht vor, weil das Fahrtenbuch beruflich und privat veranlasste Fahrten enthalte, ohne dass der Kilometerstand beim Übergang von der einen zur anderen Nutzung angegeben worden sei, das Fahrtenbuch lediglich Ortsnamen als Zielangabe, nicht hingegen genaue Adressen enthalte, Tankfahrten nicht eingetragen seien und das Fahrtenbuch als Urlaub eingetragenen Zeiträume enthalte, für die der Kläger aber angeblich allein durch berufliche Fahrten veranlasste Tankrechnungen geltend gemacht habe.
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