Künftig müssen Geschäftsreisende jeden Snack als vollwertige Mahlzeit angeben, wenn sie ihn zu einer Uhrzeit erhalten, an der üblicherweise Mahlzeiten eingenommen werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen müssen dann in der Reisekostenabrechnung entsprechend gekürzt werden.
So sieht es das ergänzte Anwenderschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vor, das das Anwenderschreiben vom 30. September 2013 ersetzt. Danach ist jeder Snack – nach Aussagen von Fachleuten sogar Chips oder Minilaugenstangen – als volle Mahlzeit zu werten, wenn er anstelle der Mahlzeit tritt, „welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird“. Das heißt, je nach Uhrzeit des Fluges, der Bahn-, Fernbus- oder Schifffahrt müsste die „Mahlzeit“ dann mit 4,80 Euro (als Frühstück) oder 9,60 Euro (als Mittag- oder Abendessen) von der Verpflegungspauschale abgezogen werden. Bei Auslandsreisen teilweise auch noch höhere Beträge.
„Diese Absurdität ist eine eindeutige Unverhältnismäßigkeit insbesondere bei Kurzstrecken“, sagt Dirk Gerdom, Präsident des deutschen GeschäftsreiseVerbands VDR. „Für die Reisenden wird es kaum verständlich sein, dass ein kleiner Snack im Flugzeug, der um die Mittagszeit auf einem innerdeutschen Flug eingenommen wird, zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale um fast zehn Euro führt. Es kann außerdem dazu führen, dass die Reisenden keine steuerfreien Verpflegungspauschalen mehr erhalten, weil die Kürzungen diese übersteigen.“ Der VDR rechnet mit heftigen Protesten aus Unternehmen, deren Mitarbeiter für eine kleine Tüte Chips oder eine Laugenstange bis zu 9,60 Euro von ihrer Mahlzeitenpauschale abziehen müssen. Es gilt abzuwarten, wie die Bahn und deutsche Fluggesellschaften bei Inlandsflügen reagieren und ob künftig möglicherweise auf die „Aufmerksamkeit“ verzichtet wird, um diese Unverhältnismäßigkeit zu verhindern.
Der VDR fürchtet außerdem, dass die Regelung, die ab 2015 in Kraft tritt, in der Praxis große Probleme verursacht: Die Unternehmen müssen ermitteln, ob es sich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen gehandelt hat. Außerdem ist nicht geklärt, welche Regelung bei Nachtflügen und Mahlzeiten nach Mitternacht greift.
Der deutsche GeschäftsreiseVerband VDR hat über seine Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) konkrete Eingaben gemacht. „Unter anderem haben wir eine Klarstellung bei der Frage der Mahlzeitengestellung durch ausländische Tochterfirmen des Arbeitgebers erreicht“, sagt Andrea Zimmermann, die den VDR in dieser Arbeitsgruppe vertritt. „Außerdem haben wir die alte Regelung zurück gefordert, nämlich Mahlzeiten in Verkehrsmittel nicht zu bewerten. Zumindest aber sollten Miniaufmerksamkeiten wie eine Tüte Chips, die keine vollwertige Mahlzeit darstellen kann, klar ausgenommen werden – leider ohne Erfolg. Hier gilt es, gemeinsam an dem Thema zu arbeiten, weil diese Regelung absolut inakzeptabel ist, auch mit Blick auf die Bürokratie der Prüfung. Leider könnte alternativ eine Bewertung aller Mahlzeiten mit dem effektiven Wert drohen. Das kann auch niemand wollen. Die Frage wird sein, was als Snack überhaupt zu werten ist. Diese Unschärfe ist schade, da das BMF-Schreiben aus 2013 und das Update jetzt für viel Klarheit gesorgt hat, was wir begrüßen.“
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