Das steuerliche Reisekostenrecht war bis zum Ende des Jahres 2013 für Angestellte in Zeitarbeitsunternehmen außerordentlich positiv ausgestaltet: Die für Finanzämter bindende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München hatte festgelegt, dass Zeitarbeitnehmer in den Räumlichkeiten des entleihenden Unternehmens keine regelmäßige Arbeitsstätte haben konnten.
Das galt selbst dann, wenn dieser Einsatz über mehrere Jahre andauerte. In der Folge konnte ein Zeitarbeitnehmer jeden Fahrtkilometer, den er zur Einsatzstelle zurücklegte, mit 30 Cent steuerlich geltend machen. Ferner konnten für die ersten drei Monate des dortigen Einsatzes Abwesenheitspauschalen an jeder neuen Tätigkeitsstätte in Ansatz bringen.
Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V., weist auf die Änderungen hin, die sich für Zeitarbeitnehmer durch das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht ergeben: „Im Gesetz ist zunächst festgeschrieben, dass auch die betriebliche Einrichtung eines Dritten – gemeint ist an dieser Stelle der Kunde des Arbeitgebers – die erste Tätigkeitsstätte sein kann.“
Dieser Grundsatz lässt vermuten, dass die ehemaligen vorteilhaften Regelungen insgesamt nicht mehr anwendbar sind. Aber Lanbin kann teilweise Entwarnung geben: Die betriebliche Einrichtung des Kunden kann nur dann eine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn als weitere Voraussetzung das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer in dem Betrieb des Entleihers länger als 48 Monate, oder für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder unbefristet an dieser Stätte zu beschäftigen.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, befindet sich bei dem entleihenden Unternehmen keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass die bis 2013 geltenden Grundsätze weiterhin gelten. Es ist sogar eine Verbesserung eingetreten. „Beträgt die Abwesenheit vom Wohnort insgesamt länger als acht Stunden je Arbeitstag, können für die ersten drei Monate in jedem Betrieb eines Entleihers zwölf Euro je Tag vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bisher waren dies nur sechs Euro“, so Lanbin.
Autor: Steuerberater Stephan Hübscher, Flensburg
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