Das Niedersächsische Finanzgericht beschäftigte sich mit der Frage, welche Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung bei Nutzung eines ausländischen Kfz heranzuziehen ist, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert, berichtet der Reisekosten-Blog. Was bedeutet das nun für den geldwerten Vorteil bei der Privatnutzung eines (nicht vom Hersteller importierten) Fahrzeugs?
Zum Urteil
Im Streitjahr erzielte der Kläger u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Großhandels, der zunächst durch die oHG, deren Gesellschafter der Kläger war, betrieben und später vom Kläger als Einzelunternehmer fortgeführt wurde. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Ford Mustang Shelby GT500 Coupé mit Sonderausstattung, der nach Deutschland importiert worden war (Bruttopreis 78.900 EUR).
Den privaten Nutzungsanteil ermittelte der Kläger nach der 1%-Regelung auf Grundlage des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises (53.977 EUR gem. Tageswechselkurs), da ein inländischer Bruttolistenpreis nicht existierte und da das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kfz vergleichbar war.
Das Finanzamt dagegen zog als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung die tatsächlichen Anschaffungkosten des Klägers (also die 78.900 EUR brutto) heran – wogegen der Kläger Klage einreichte.
Hintergrund
Wenn bei einem Dienst- oder Firmenwagen der Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung pauschal nach der 1%-Regelung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert wird, ist der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung die Grundlage für die Berechnung.
Die Begründung auf dem Reisekosten-Blog lesen
Anmelden
Herzlich willkommen! Melden Sie sich an
Passwort vergessen ? Hilfe anfordern
Datenschutzerklärung
Passwort zurücksetzen
Passwort zurücksetzen
Ein Passwort wird Ihnen per Email zugeschickt.